Erbschaftssteuer 2. Teil

Durch das neue Erbschaftssteuergesetzt gibt es viele Änderungen bei Immobilien. Nehmen wir eine Beispielperson: Klaus L. ist verstorben, er besitzt ein Haus. Früher wäre das Haus mit rund 240.000 Euro angesetzt worden. Heute wird der aktuelle Wert genommen: 400.000 Euro. Auf die Erben kommt da einiges zu.
Es kommt allerdings auf die Verwandtschaftsverhältnisse an. Nehmen wir beispielsweise den Klaus L von vorhin. der mit einer Partnerin unverheiratet zusammen lebt. Unverheiratete Partner haben im Erbfall nur einen geringen Freiheitsbetrag von 20.000 Euro. In unserem Beispiel kommen also hohe Erbschaftssteuern auf die Freundin zu, hier etwa 114.000 Euro. Finanzexperte Maximilian Blusch von der Sparkasse weiß: wären die beiden verheiratet gewesen, müsste sie jetzt keine Erbschaftssteuer zahlen.
Soweit sie mindestens weitere zehn Jahre darin wohnen bleibt. Unabhängig davon hat sie als Ehefrau einen Freibetrag von satten 500.000 Euro. Hier wäre also in beiden Fällen die Erbschaft steuerfrei. Gehen wir davon aus, Klaus L. hat keine Freundin und auch keine Ehefrau mehr, aber die Kinder, die erben.
Bleiben die Kinder drin wohnnen, mindestens zehn Jahre, allerdings hier begrenzt auf eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmeter. Daneben haben die Kinder auch einen hohen Freibetrag: je Kind 400.000 Euro. Auch hier bliebe in beiden Fällen das Erbe steuerfrei.
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