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Der Finanztipp
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Grundlagen des Vererbens

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In den nächsten Wochen beschäftigen wir uns mit dem sensiblen Thema "Vererben". Heute geht es um die Grundlagen. Das Wichtigste zuerst: Man sollte sich einen Überblick verschaffen, sagt Sparkassen-Finanzexperte Maximilian Blusch.

"Was ist an Vermögenswerten da, aber auch: Was ist an Schulden da? Das sollten die Erben wissen. Insbesondere dann, wenn noch Verbindlichkeiten bestehen, zum Beispiel Kredite auf das Haus."

Grundsätzlich kann man sein Testament selbst verfassen. Einen Ratgeber dazu kann man z.B. vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband erhalten unter www.sparkassen-shop.de. Wenn das Erbe etwas größer ausfällt oder besondere Wünsche bestehen, sollte man sich an einen Notar oder an einen Anwalt wenden, damit der letzte Wille auch in die juristisch korrekte Form gebracht wird. "Natürlich ist der gute Rat des Experten nicht umsonst. Man kann allerdings mit sehr gemäßigten Kosten rechnen. Bei 100.000 Euro Vermögen macht das etwas 200 Euro für das Aufsetzen des Testamentes und etwa 50 Euro für die Verwahrung."

Trifft man keine Regelungen für seinen Nachlass, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. "Diese unterscheidet nach verschiedenen Ordnungen von Erben. In der ersten Ordnung sind die Kinder und Enkel des Erblassers. In der Erbordnung wird man den Ehepartner nicht finden. Hier gibt es besondere gesetzliche Regelungen, um den Ehepartner wegen seines Beitrages zur ehelichen Gemeinschaft und auch seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit besonders zu schützen."

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Zum ersten Januar wurde das Erbrecht reformiert, da gab es eine Fülle von Änderungen, zum Beispiel bei der Pflege. "Wenn Angehörige einen anderen Angehörigen pflegen, dann können sie unabhängig von einem Einkommensverzicht diese Leistungen in der Erbschaft stärker berücksichtigt wissen."

Hier weitere Änderungen: Jeder Erbe, der ein Haus oder Unternehmen erbt, kann eine Stundung der Auszahlung des Pflichtanteils an die weiteren Erben beantragen. Schenkungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten werden weniger angerechnet. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird auf die Regelverjährung von drei Jahren (mit wenigen Ausnahmen) angepasst. Weitere Informationen folgen in der nächsten Sendung.

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